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   VGH Bayern, 09.11.1979 - 14.S - 1396/79, 27 XIV 78, 37 XIV 78   

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https://dejure.org/1979,6810
VGH Bayern, 09.11.1979 - 14.S - 1396/79, 27 XIV 78, 37 XIV 78 (https://dejure.org/1979,6810)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.11.1979 - 14.S - 1396/79, 27 XIV 78, 37 XIV 78 (https://dejure.org/1979,6810)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. November 1979 - 14.S - 1396/79, 27 XIV 78, 37 XIV 78 (https://dejure.org/1979,6810)
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    BBauG § 29 S. 1; BauNVO § 14 Abs. 1
    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit der Pferdehaltung in allgemeinen Wohngebieten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Bayern, 05.10.2009 - 15 B 08.2380

    Das Halten eines Pferdes und eines Esels kann nach der besonderen Lage des

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 9. November 1979 (BayVBl 1980, 212) festgestellt, eine Pferdehaltung sei in einem allgemeinen Wohngebiet zwar regelmäßig unzulässig, weil sie seiner Eigenart widerspreche.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.07.1988 - 1 A 46/87

    Beseitigungsverfügung und Nutzungsuntersagungsverfügung bzgl. eines

    Cs - 1396/79 -, BayVBl 1980, 212).
  • VG Würzburg, 12.03.2013 - W 4 K 12.651

    Pferdehaltung im Wohngebiet

    Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. November 1979 (BayVBl 1980, 212) darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass in besonders gelagerten Fällen auch einmal in Wohngebieten die Pferdehaltung zugelassen werden könne.

    Die Bewohner eines solchen Gebiets brauchen die Belästigungen, die mit der Haltung von Pferden unvermeidbar verbunden sind, wie Gerüche, das vermehrte Auftreten von Fliegen und Geräuschen, die beim Auslauf und der Bewegung der Pferde entstehen, nicht hinzunehmen (so auch OVG Münster vom 6.11.1970 BRS 23 Nr. 39; BayVGH vom 9.11.1979 BayVBl 1980, 212).

  • VGH Bayern, 05.11.2012 - 22 ZB 11.2689

    Berücksichtigung von Herkömmlichkeit und sozialer Adäquanz der

    Denn selbst eine nur hobbymäßig betriebene Pferdehaltung ist in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig unzulässig; allenfalls in besonders gelagerten, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Konstellationen - die hier nicht geltend gemacht sind - kann sie zulässig sein (vgl. BayVGH vom 5.10.2009 BayVBl 2010, 147 unter Hinweis auf BayVGH vom 9.11.1979 BayVBl 1980, 212, m.w.N. und BayVGH vom 5.10.2009 Az. 15 B 08.2380 RdNr. 17).
  • VGH Bayern, 30.06.2014 - 9 ZB 13.911

    Allgemeines Wohngebiet; Pferdehaltung; Nutzungsänderung; Untersagung; ernstliche

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit (vom Kläger zitiertem) Urteil vom 9. November 1979 (BayVBl 1980, 212) festgestellt, eine Pferdehaltung sei in einem Allgemeinen Wohngebiet regelmäßig unzulässig, weil sie dessen Eigenart widerspreche.
  • VGH Bayern, 07.09.2011 - 15 CS 11.835

    Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung; Gebot der

    Im Innenbereich (i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB) würde sich die Pferdehaltung wegen den von ihr typischerweise ausgehenden Emissionen bauplanungsrechtlich als grundsätzlich unzulässig erweisen, soweit die nähere Umgebung einem Wohngebiet entspricht (vgl. BayVGH vom 09.11.1979 BayVBl 1980, 212; Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 03.08.2011 - 5 K 199/11 - Rn. 46; OVG MV Beschluss vom 01.03.2007- 3 M 14/07 ; VGH BW vom 16.05.1990 - 3 S 218/90; OVG Saarl vom 29.01.1988 BRS 48 Nr. 52).
  • VG Würzburg, 14.06.2012 - W 5 K 11.980

    Pferdehaltung; WA-Gebiet; Vorbescheid; Außenbereich

    Im WA-Gebiet (§ 4 BauNVO) ist eine Pferdehaltung in der Regel unzulässig, weil sie der Eigenart des Gebiets widerspricht (BayVGH, U. v. 09.11.1979, BayVBl. 80, 212).
  • VGH Bayern, 22.08.2008 - 15 ZB 08.613

    Großtierhaltung (1 Pferd, 1 Esel) am äußersten Rand eines allgemeinen

    Auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vom 9.11.1979 BayVBl 1980, 212) konzediert, ein Pferdestall könne unter Umständen dann zugelassen werden, wenn er derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne (vgl. auch König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, RdNr. 19 zu § 14).
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